§ 1 Name und Sitz

  1. Der Fanclub wurde am 19.03.2010 unter dem Namen „Fanclub Rietberg – Grafschaft Dortmund“ in Rietberg gegründet.
  2. Der Sitz des Fanclubs ist die Vereinsgaststätte „Alter Graf“, Rathausstraße 12 in 33397 Rietberg.

§ 2 Ziel und Zweck

  1. Repräsentation der treuen Liebe zum Verein BV Borussia Dortmund 09 e.V., die freundschaftliche Pflege unter den Mitgliedern und zu anderen Fanclubs.
  2. Gemeinsame Fahrten zu Spielen des Vereins und Aktionen der Fanbeauftragten, wie Fanclubtreffen usw.
  3. Durchführung gemeinsamer Veranstaltungen und Aktionen zur Förderung des Vereinslebens und zur Unterstützung sozialer Zwecke.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft kann von jeder natürlichen Person zu jeder Zeit gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Als schriftlich gilt in diesem Falle auch die Anfrage auf elektronischem Wege durch e-Mail oder die Homepage des Vereins.
  2. Bei minderjährigen Bewerbern ist das schriftliche Einverständnis der gesetzlichen Vertreter zwingend erforderlich.
  3. Nach Aufnahme eines neuen Mitgliedes unterliegt dieses einer zweimonatigen Probezeit, die bei Nichtbeanstandung automatisch in einer festen Mitgliedschaft mündet.
  4. Gemäß der geltenden Datenschutzbestimmung werden alle Mitglieder durch diese Satzung darüber informiert, dass ihr vollständiger Name sowie ihre Anschrift an den BV Borussia Dortmund 09 e.V. übermittelt werden. Dies ist zwingende Voraussetzung, um als offizieller Fanclub anerkannt zu werden.
  5. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
  6. Der Austritt hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen und bedarf keiner Angabe von Gründen. Ein Austritt führt nicht zur Erstattung bereits gezahlter Jahresbeiträge und gilt zum Ablauf des Geschäftsjahres.
  7. Der Ausschluss eines Mitgliedes muss per Antrag an den Vorstand gerichtet werden und ist ausführlich zu begründen. Der Vorstand kann nach Prüfung der Rechtmäßigkeit des Antrages gem. §3 Abs.8 einstimmig den Ausschluss beschließen. Kann keine Einstimmigkeit erzielt werden, entscheidet eine Abstimmung auf der Jahreshauptversammlung des Vereins. Hierzu sind ¾ der anwesenden Stimmen notwendig.
  8. Gründe für einen Ausschluss bestehen unter anderem bei: krawallhaftem Verhalten, Begehen einer Straftat im Zusammenhang mit dem Verein, Verstoß gegen sittliche und grundsätzliche Regeln, Verzug von zwei aufeinander folgenden Mitgliedsbeiträgen. Diese Aufzählung ist nicht abschließend sondern kann gemessen an ihrem Inhalt durch exakte Punkte im Zweifelsfall erweitert werden.
  9. Die Mitgliedschaft im Fanclub Grafschaft Dortmund verpflichtet nicht zur Teilnahme an Aktionen oder Spielbesuchen.

§ 4 Finanzen

  1. Der Verein erhebt zur Finanzierung von gemeinsamen Aktivitäten und laufenden Kosten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag. Dieser beträgt aktuell EUR 19,09 zzgl. EUR 0,91 und wird üblicherweise jährlich per Lastschrift im Einzugsermächtigungsverfahren eingezogen. Die Zustimmung erteilen die Mitglieder unter Angabe ihrer Bankverbindung zusammen mit dem Mitgliedsantrag.
  2. Alle Mitglieder sind beitragspflichtig.
  3. Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich fällig, in der Regel zum Wechsel des Geschäftsjahres. Ein unterjähriger Ein- oder Austritt mindert nicht den Beitrag.
  4. Die Höhe des Mitgliedbeitrages kann durch ¾ der anwesenden Stimmen einer Mitgliederversammlung geändert werden.
  5. Der Vorstand kann mit ¾ seiner Stimmen auf Rechnung des Vereins den Erwerb von Fanartikeln und anderen Anschaffungen im Vereinssinne beschließen.
  6. Der Weiterverkauf von Eintrittskarten, Fanartikeln kann zu einem aufgerundeten Betrag erfolgen. Überschüsse gehen in die Vereinskasse. Die Abrechnung erfolgt in der Regel per Lastschrift.
  7. Der Kassenwart erstellt zum Ende des Geschäftsjahres einen Jahresbericht über alle Ein- und Ausnahmen zur Vorlage auf der Jahreshauptversammlung. Vorab wird der Bericht durch die gewählten Kassenprüfer geprüft.
  8. Die anwesenden Mitglieder der Jahreshauptversammlung entlasten Kassenwart und Vorstand mit mindestens ¾ der Stimmen.

§ 5 Vorstand, Stimmrecht, Jahreshauptversammlung

  1. Der Verein wird nach außen durch jeweils zwei Mitglieder des gewählten Vorstands vertreten.
  2. Der Vorstand besteht aktuell aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden, einem Kassenwart, einem Schriftführer und stellvertretenden Schriftführer und vier Beisitzern.
  3. Die Zusammensetzung kann sich ändern, wenn die Umstände es erfordern. Hierüber entscheiden 3/4 der anwesenden Mitglieder einer Jahreshauptversammlung.
  4. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Geschäftsjahren durch mindestens 3/4 der anwesenden Stimmen einer Jahreshauptversammlung gewählt.
  5. Sollte ein Vorstandsmitglied zurücktreten oder längerfristig nicht in der Lage sein, sein Amt auszuüben, so bleibt der Vorstand kommissarisch bestehen und das vakante Amt wird auf der nächsten Jahreshauptversammlung neu besetzt.
  6. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder dieses Vereins lt. § 3 dieser Satzung, unberücksichtigt ihrer Position oder zeitlichen Zugehörigkeit zum Verein.
  7. Eine Stimmabgabe kann nur persönlich auf offiziellen Mitgliederversammlungen erfolgen. Andere Wege sind nicht anerkannt, wenn nicht ausdrücklich fallweise erklärt.
  8. Der Vorstand lädt jährlich zur Jahreshauptversammlung ein. Diese wird in der Regel auf März, den Gründungsmonat der Grafschaft Dortmund terminiert. Bei Bedarf kann er zu weiteren Mitgliederversammlungen einladen. Die Einladungen sind stets rechtzeitig auf anerkanntem Wege an alle Vereinsmitglieder zu richten. Falls erforderlich regelt eine gesonderte Versammlungsordnung weitere Details.
  9. Beschlüsse auf Mitgliederversammlungen werden in der Regel mit mindestens 2/3 der anwesenden Stimmen gefasst, wenn in dieser Satzung nicht anders vorgegeben.
  10. Die Schriftführer fertigen binnen 14 Tagen ein Protokoll einer Mitgliederversammlung an, welches zu Informationszwecken beim Vorstand angefordert werden kann.

§ 7 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur dann aufgelöst werden, wenn 4/5 der anwesenden Mitglieder einer außerordentlichen Mitgliederversammlung dafür stimmen.

Diese Satzung tritt in Kraft per 14.04.2013.